Günter E. V ö l k e r

30.08.2010

Verfahren 12 Ns 155/09 zu HV 30.08.2010
Landgericht Oldenburg wegen übler Nachrede gegen Günter E. V ö l k e r

Antrag XVI - Berichtigung ins Protokoll HV 11.08.10 -Aussage Dr. Kircher-

Es wird zu Beweiszwecken beantragt, die Aussagen des Zeugen Dr. Kircher zu seinen Strafanträgen vom 13.08.07 und 25.02.08 in der HV vom 11.08.2010 wörtlich ins Protokoll zu nehmen:

1.

Auf die Frage ob es richtig sei, daß er keinen eigenen Strafantrag gestellt habe lt. seines Antrages vom 13.08.07 erklärte er: " Das ist nicht richtig".

2.

Auf die Frage, weshalb das dann nicht aus seinem Antrag hervorgehe, erklärte der Zeuge:
"Das sei eine Formulierungsschwäche".

3.

Auf die entsprechende Frage des Strafverteidigers , ob dem Zeugen der Unterschied zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige bekannt sei und auch der Unterschied zwischen einem eigenen Strafantrag und einem im Namen einer anderen Person gestellten Antrag, erklärte der Dr. Kircher Zeuge: "Das sei ihm bekannt".

4.

Zu seinem Antrag als "Dienstvorgesetzter" erklärte Herr Dr. Kircher, wenn man darauf hinaus wolle, daß er keinen persönlichen Antrag gestellt habe, dann könne man sagen, gemeint war auch, daß er für die anderen beiden Herren den Antrag gestellt habe. "Das war gemeint". Und wenn das in der Formulierung so nicht herübergekommen sei, dann sage er auch da, dann war es auch eine Formulierungsschwäche, daß sei jedenfalls das, was er gewollt habe."

5.

Weiter führte der Zeuge aus: "Wenn aus dem Schreiben nicht hervorginge, daß er Strafantrag für sich und für die anderen Kollegen gestellt habe, dann hätte er das "so nicht gemeint."

6.

Er führte weiter aus: "Er wollte aber, wobei wäre es dann auch wieder eine "Formulierungsschwäche" gewesen, er wollte auch einen Strafantrag in seinem Namen stellen".

7.

Auf die Frage, ob er die von ihm genannten Schriften selbst wahrgenommen habe, erklärte er: "Er könne nur sagen, daß er "verschiedene" Zettel hinter Scheibenwischern vorgefunden habe. Wo das war, wüßte er nicht!

8.

Auf die Fragen, wann er die Zettel "vorgefunden" habe, erklärte der Zeuge Dr. Kircher: "Das könne er so nicht mehr sagen".

9.

Auf die Frage, ob es sich dabei auch um einen Formulierungsfehler handelte, führte der Zeuge aus; "Das wüßte ich nicht, könne er nicht sagen, er könne sich an die Daten überhaupt nicht erinnern!"

10.

Auf die Frage, ob er ausschließen könne, daß die von ihm genannten Daten "falsch" seien, sagte Dr. Kircher: "Das könne er nicht ausschließen!"

11.

Auf die Frage, welche Behauptungen und Beschluldigungen der Angeklagten lt. seines Strafantrages "haltlos" seien, sagte Herr Dr. Kircher: "Das könne er so nicht mehr sagen!

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Günter E. Völker
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