1. |
Auf die Frage ob es richtig sei, daß er keinen eigenen Strafantrag
gestellt habe lt. seines Antrages vom 13.08.07 erklärte er: "
Das ist nicht richtig".
|
2. |
Auf die Frage, weshalb das dann nicht aus seinem Antrag hervorgehe, erklärte
der Zeuge:
"Das sei eine Formulierungsschwäche".
|
3. |
Auf die entsprechende Frage des Strafverteidigers , ob dem Zeugen der Unterschied
zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige bekannt sei und auch der
Unterschied zwischen einem eigenen Strafantrag und einem im Namen einer anderen
Person gestellten Antrag, erklärte der Dr. Kircher Zeuge: "Das
sei ihm bekannt".
|
4. |
Zu seinem Antrag als "Dienstvorgesetzter" erklärte Herr Dr.
Kircher, wenn man darauf hinaus wolle, daß er keinen persönlichen
Antrag gestellt habe, dann könne man sagen, gemeint war auch, daß
er für die anderen beiden Herren den Antrag gestellt habe. "Das
war gemeint". Und wenn das in der Formulierung so nicht herübergekommen
sei, dann sage er auch da, dann war es auch eine Formulierungsschwäche,
daß sei jedenfalls das, was er gewollt habe."
|
5. |
Weiter führte der Zeuge aus: "Wenn aus dem Schreiben nicht hervorginge,
daß er Strafantrag für sich und für die anderen Kollegen gestellt
habe, dann hätte er das "so nicht gemeint."
|
6. |
Er führte weiter aus: "Er wollte aber, wobei wäre es dann
auch wieder eine "Formulierungsschwäche" gewesen, er
wollte auch einen Strafantrag in seinem Namen stellen".
|
7. |
Auf die Frage, ob er die von ihm genannten Schriften selbst wahrgenommen
habe, erklärte er: "Er könne nur sagen, daß er "verschiedene"
Zettel hinter Scheibenwischern vorgefunden habe. Wo das war, wüßte
er nicht!
|
8. |
Auf die Fragen, wann er die Zettel "vorgefunden" habe,
erklärte der Zeuge Dr. Kircher: "Das könne er so nicht
mehr sagen".
|
9. |
Auf die Frage, ob es sich dabei auch um einen Formulierungsfehler
handelte, führte der Zeuge aus; "Das wüßte ich nicht,
könne er nicht sagen, er könne sich an die Daten überhaupt nicht
erinnern!"
|
10. |
Auf die Frage, ob er ausschließen könne, daß die von ihm
genannten Daten "falsch" seien, sagte Dr. Kircher: "Das
könne er nicht ausschließen!"
|
11. |
Auf die Frage, welche Behauptungen und Beschluldigungen der Angeklagten
lt. seines Strafantrages "haltlos" seien, sagte Herr Dr. Kircher:
"Das könne er so nicht mehr sagen!
|
|